7. Senat Bundesarbeitsgericht (BAG) Entscheidungsdatum: 17. November 2010 Aktenzeichen 7 ABR 113/09 Betriebsratsschulung § 37 Abs. 6 BetrVG Orientierungssatz des Bundesarbeitsgerichts: „Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Der Betriebsrat ist bei vergleichbaren Seminarinhalten allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen.“ Einen Anhaltspunkt für ein angemessenes Verhältnis von Schulungszweck und Schulungskosten bietet das Einordnen der Seminargebühren der verschiedenen Schulungsanbieter. Das Institut GEM liegt bei den anfallenden Kosten für ein Seminar im unteren Durchschnitt. Ein Zwang durch den Arbeitgeber, das kostengünstigste Seminar zu besuchen, besteht nicht.

(LAG Köln vom 11.04.2002 – 10 TaBV 50/01)

Ebenso ist der Betriebsrat bei der Wahl des Seminarorts frei. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Seminarort in der Nähe ist oder dass das Seminar im Hause stattfinden soll. „Der Betriebsrat kann sich grundsätzlich für einen privaten Schulungsträger entscheiden und muss sich nicht auf eine kostengünstigere Gewerkschaftsschulung verweisen lassen.“

(LAG Köln, Beschluss vom 11. April 2002 – 10 TaBV 50/01)

Betriebsratsvorsitz

Der Schulungsanspruch von Betriebsratsvorsitzenden und Stellvertretern kann durchaus höher sein, da der Vorsitz Aufgaben übernimmt, welche spezielles Wissen voraussetzen.

Schwerbehindertenvertretung

Die Grundlage für den Schulungsanspruch der SBV ist anders als der für Betriebsratsmitglieder nicht im BetrVG zu finden, sondern regelt sich im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Hier wird im § 179 Abs. 4 SGB IX geregelt: „Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“ […] Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. […]

Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 179 Abs. 8 SGB IX).

Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Schulungsanspruch der Jugend- und Auszubildendenvertretung ergibt sich aus § 37 Abs. 6 i.V.m. § 65 Abs. 1 BetrVG.

Erforderlichkeit

Regelung nach § 37 Abs. 6 BetrVG: Im Betriebsverfassungsgesetz ist die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen genau geregelt. Das BetrVG sagt, es müssen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind.

Was heißt nun erforderlich?

Die Vermittlung allgemeiner Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts gehört in jedem Fall zu den nach § 37 Abs. 6 BetrVG zulässigen Schulungsinhalten. Ein Nachweis des von der Rechtsprechung konkreten betriebsbezogenen Anlasses erübrigt sich hier. Denn die Kenntnisse des – keineswegs einfachen – BetrVG als die gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit im BR ist unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße BR-Arbeit.

Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann (vgl. BAG 7. Mai 2008 – 7 AZR 90/07). Das einzelne BR-Mitglied kann nicht auf ein Selbststudium oder auf eine Unterrichtung bereits geschulter BR-Mitglieder verwiesen werden.

Auch die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts, sowie der Arbeitsschutzgesetze ist stets als eine erforderliche Kenntnisvermittlung nach § 37 Abs. 6 anzusehen.